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16.03.2020

Berlin: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV

§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen
nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

 rv-corona-20200314-endg.pdf


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