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24.08.2020

Trägerverbandsschreiben der BA zur Möglichkeit der Cloudnutzung während der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchten wir Sie bzgl. der Wiederaufnahme bzw. Weiterführung des Maßnahmebetriebes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen Coronavirus (SARS-CoV-2) informieren.

Zunächst einmal danken wir Ihnen für Ihr Engagement, die Maßnahmen unter den erschwerten Bedingungen fortzusetzen und innerhalb kurzer Zeit alternative Durchführungsformen zu erarbeiten. Vergabemaßnahmen, preisverhandelte und nach § 176 SGB III i.V.m. AZAV zugelassene Maßnahmen konnten dadurch in hohem Maße weitergeführt werden.

Um unter den Bedingungen der Pandemie Maßnahmen mit alternativer Durchführung zu ermöglichen, wurde in Abstimmung mit dem Datenschutz eine cloudbasierte Umsetzung bis zum 30.09.2020 zugelassen.

Im Zuge der Lockerungen waren die Träger aufgefordert, für Vergabe- und preisverhandelte Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Auflagen entsprechende Umsetzungskonzepte bei den Agenturen für Arbeit bzw. den gemeinsamen Einrichtungen einzureichen. Für zugelassene Maßnahmen lag die Zuständigkeit bei den fachkundigen Stellen. Diese stellten eine Äquivalenzbescheinigung aus. Diese Konzepte sehen teilweise weiterhin Formen der alternativen Durchführung bzw. Mischformen zwischen alternativer und präsenter Durchführung vor.
Um diese Formen der Durchführung weiterhin zu ermöglichen, verlängert die BA die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Datenschutzes bis 31.07.2021.

Bitte beachten Sie, dass diese Verlängerung mit Hinblick auf das aktuelle Urteil des EuGH (Schrems II) voraussetzt, dass die jeweilige (Online-) Cloud-Lösung nicht in Verbindung mit der Verarbeitung von Sozialdaten genutzt wird. Dies kann auch durch eine Anonymisierung der Daten sichergestellt werden.

Der Einsatz von Clouds europäischer Anbieter im Zusammenhang mit Sozialdaten ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Träger die Herrschaft über die Daten und die Kommunikationswege behalten.
Für Rückfragen im Zweifelsfall steht die Stabsstelle Datenschutz der Bundesagentur für Arbeit unter der Mailadresse: Zentrale.Datenschutz@arbeitsagentur.de zur Verfügung.
Ab dem 01.08.2021 gelten auch bezüglich der Cloudnutzung ausschließlich die jeweils in den Vergabeunterlagen definierten sowie gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen.

Unter arbeitsagentur.de werden die wichtigsten Informationen hierzu in den FAQ eingestellt. Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen,

Strategischer Einkauf



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