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Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) - Trägerzulassung gem. § 2

Die AZAV ist eine am 3. April 2012 in Kraft getretene Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie regelt in Verbindung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.
Diese Zulassung erteilen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierte Fachkundige Stellen. DeuZert® GmbH war eine der ersten Fachkundigen Stellen und ist von Anfang an für alle sechs Fachbereiche der aktiven Arbeitsförderung zulassungsberechtigt.

Für welche sechs Fachbereiche ist eine Trägerzulassung gem. AZAV § 2 erforderlich?

  1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  2. Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
  3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III
  4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III
  5. Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 SGB III
  6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem 7. Abschnitt des 3. Kapitels SGB III

Mit einer Trägerzulassung gemäß AZAV § 2 bei DeuZert® GmbH erbringt Ihre Bildungsorganisation den Nachweis,

  • fähig zu sein, beständig qualitativ hochwertige Arbeitsmarktdienstleistungen zu erbringen,
  • effizient arbeitsmarktpolitisch geförderte Bildungsmaßnahmen realisieren zu können sowie
  • Transparenz und Vergleichbarkeit zu anderen Bildungsorganisationen zu gewährleisten.

Das AZAV § 2 Zertifikat der DeuZert® Deutsche Zertifizierung in Bildung und Wirtschaft GmbH ist ein wirkungsvolles und vertrauensbildendes Instrument in der Zusammenarbeit mit Agenturen für Arbeit und Jobcentern, bundesweit.
Unsere langjährigen Erfahrungen fließen permanent in unser effizientes Zulassungsverfahren mit umfangreichen Checklisten und Informationen, so dass eine optimale Vorbereitung auf das Zulassungsaudit  sowie eine schnelle Zulassungsentscheidung - in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen - sichergestellt ist.

Der Verfahrensablauf der AZAV-Trägerzulassung sieht vor:

  1. Angebot auf Grundlage eines standardisierten Fragebogens
  2. Beauftragung der Trägerzulassung
  3. Formelle Beantragung der Trägerzulassung
  4. Optionales Voraudit
  5. Planung des Zulassungsaudits
  6. Stufe 1 Audit als vorrangige Dokumentationsprüfung auf Zulassungsfähigkeit
  7. Stufe 2 Audit mit abschließenden Auditbericht
  8. Entscheidung zur Trägerzulassung im DeuZert(R)-Zertifizierungsausschuss
  9. Trägerzulassung für fünf Jahre
  10. ab dem Folgejahr vier jährliche Überwachungsaudits

Auf Wunsch kann zum Ablauf der Trägerzulassung eine erneute Trägerzulassung beantragt werden.

Zur Angebotsabfrage und für weitere Informationen können folgende Verweise genutzt werden:

Anfrage zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV
- Auch für private Arbeitsvermittler - Allgemeine Informationen
WP04 B - F01_97_Anfrage Trägerzulassung.pdf (185.37KB)
Anfrage zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV
- Auch für private Arbeitsvermittler - Allgemeine Informationen
WP04 B - F01_97_Anfrage Trägerzulassung.pdf (185.37KB)
DeuZert-Verfahren zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV
Beschreibung des Verfahrens
WP04 B - D01_56_Verfahren Trägerzulassung.pdf (265.34KB)
DeuZert-Verfahren zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III in Verbindung mit § 2 AZAV
Beschreibung des Verfahrens
WP04 B - D01_56_Verfahren Trägerzulassung.pdf (265.34KB)
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Stand Dezember 2011
gesetz-ampi-bgbl_SGB_III.pdf (572.59KB)
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Stand Dezember 2011
gesetz-ampi-bgbl_SGB_III.pdf (572.59KB)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG), 20. Mai 2020
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) enthält die Regelungen zur AZAV ab Seite 1053 (Seite 10 im PDF) unter Artikel 18.
AvnG_im_BGBl_20200520.pdf (94.29KB)
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG), 20. Mai 2020
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (AvmG) enthält die Regelungen zur AZAV ab Seite 1053 (Seite 10 im PDF) unter Artikel 18.
AvnG_im_BGBl_20200520.pdf (94.29KB)
AZAV Rechtsverordnung, Stand April 2012
AZAV-Verordnung.pdf (59.45KB)
AZAV Rechtsverordnung, Stand April 2012
AZAV-Verordnung.pdf (59.45KB)
AZAV Rechtsverordnung, 1. Änderung
gültig ab 28. Januar 2017
AZAV-Verordnung_1_Änderung_bgbl117s0133_74874.pdf (18.63KB)
AZAV Rechtsverordnung, 1. Änderung
gültig ab 28. Januar 2017
AZAV-Verordnung_1_Änderung_bgbl117s0133_74874.pdf (18.63KB)
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 29.12.2022
20221229_Empfehlungen des Beirats.pdf (747.46KB)
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III, Stand 29.12.2022
20221229_Empfehlungen des Beirats.pdf (747.46KB)
5. Rechtsnorm zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 6. Februar 2019
Regelungen zum Mindestlohn und Mindesturlaub für pädagogisches Personal
TVMindestlohnPäda_5.pdf (55.19KB)
5. Rechtsnorm zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 6. Februar 2019
Regelungen zum Mindestlohn und Mindesturlaub für pädagogisches Personal
TVMindestlohnPäda_5.pdf (55.19KB)

Ergänzende Informationen

Welche Anforderungen müssen nach AZAV § 2 erfüllt werden? Dies hängt im Speziellen vom beantragten Fachbereich ab, beinhaltet aber in der Regel

  • Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit,
  • Nachweis der Fähigkeit zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt,
  • Nachweis einer ausreichenden Kompetenz der Leitung, Lehr- und Fachkräfte inkl. ihrer regelmäßigen Aus- und Weiterbildung,
  • Nachweis rechtlich korrekter vertraglicher Vereinbarungen mit den Teilnehmenden,
  • Nachweis eines wirksamen Systems zur Sicherung der Qualität.
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