Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ ist am 27. Dezember 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ist damit ab 28. Dezember 2011 gesetzliche Regelung. Es enthält spezielle Veränderungen des SGB III, die mit Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2012, am 01. April 2012 in Kraft treten.
Die für die Zulassungen aller Träger und Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung maßgeblichen Bestimmungen finden Sie in den §§ 176 ff. SGB III neu.
§ 184 SGB III ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung zu diesem Bereich zu erlassen. Sie heißt seit 2. April 2012 „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV)“ und ist in Kraft. Damit wurde die AZWV aus dem Jahre 2004 außer Kraft gesetzt.
Der vollständige Text des "Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" und der AZAV sind unter "Info's und Dokumente" auf unserer Website verfügbar.
Eine detaillierte Darstellung der Neuerungen im Vergleich zur AZWV inkl. aller relevanten Übergangsregelungen haben wir für Sie hier zum Herunterladen als PDF zusammengefasst. Kernpunkte haben wir auch nachfolgend noch mal angeführt.
Alle von DeuZert bis zum 31. März 2012 ausgesprochenen Zulassungen von Trägern/ Bildungsdienstleistern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach AZWV sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit den (neuen) Zulassungen nach den §§ 176 und 178 SGB III (Träger) sowie § 179 in Verbindung mit § 180 SGB III gleichgestellt.
DeuZert ist seit 4. Januar 2013 akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach AZAV. Anträge dafür finden Sie unter "Info's und Dokumente" auf unserer Website.
DeuZert bietet die Zulassung in allen sechs möglichen Fachbereichen der aktiven Arbeitsförderung an:
- Aktivierung und beruflichen Eingliederung (gem. § 45 Abs. (1) Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB III: speziell Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein-Maßnahmen)
- Private Arbeitsvermittlung (gem. § 45 Abs. (4) Satz 3 Nr. 2 SGB III)
- Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung (gem. §§ 48 - 80b SGB III)
- Berufliche Weiterbildung (§§ 81 – 87 SGB III: speziell Bildungsgutschein-Maßnahmen)
- Transferleistungen (gem. §§ 110 – 111 SGB III)
- Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (gem. §§ 112 - 129 SGB III)
Generell gilt: Alle Träger/ Bildungsdienstleister, die Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung anbieten, benötigen bei Maßnahmebeginn eine Trägerzulassung gem. §§ 176 und 178 SGB III durch eine Zertifizierungsstelle, wie DeuZert. Damit wird die Trägerzulassung zur allgemeinen Voraussetzung.
Generell gilt: Alle Gutschein-Maßnahmen der Aktiven Arbeitsförderung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und Bildungsgutschein) benötigen eine Maßnahmezulassung gem. §§ 176 und 179 SGB III und bei Bildungsgutschein-Maßnahmen zusätzlich § 180 SGB III durch eine Zertifizierungsstelle, wie DeuZert.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) übernahm ab 1. April 2012 die Akkreditierung der fachkundigen Stellen und deren Überwachung. Die Bundesagentur für Arbeit hat weiterhin die Fachaufsicht.
Die Trägerzulassung kann fachbereichsbezogen und örtlich eingeschränkt werden. Dies richtet sich danach, wo der Träger/ Bildungsdienstleister tätig ist.
Bei der Maßnahmezulassung wird zwischen allgemeinen Anforderungen (nach § 179 SGB III), die für alle Gutschein-Maßnahmen zu erfüllen sind, und ergänzenden Anforderungen (nach § 180 SGB III), die nur für Bildungsgutschein-Maßnahmen (Berufliche Weiterbildung) zu erfüllen sind, unterschieden.
Bei der Maßnahmenzulassung wird weiterhin eine Referenzauswahl der zu prüfenden Maßnahmen gezogen. Neu ist, dass alle Maßnahmen mit Kostensätzen über Bundesdurchschnittskostensatz von der Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, immer voll zu prüfen sind und damit nicht für die Referenzauswahl zur Verfügung stehen. In jedem Fall sind für alle zuzulassenden Maßnahmen ggf. notwendige Berechtigungen vorzulegen.
Ab 1. April 2012 gelten zwei, dann öffentliche Bundesdurchschnittskostensätze:
- für Maßnahmen der Aktivierung auf der Grundlage des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (nach § 45 SGB III) – Basis sind die bisherigen Kostensätze für Vergabemaßnahmen;
- für Maßnahmen der Beruflichen Weiterbildung (nach § 81 SGB III) auf Bildungsgutschein-Basis – Grundlage bilden hier die bisherigen Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen.
Liegt für einen Bildungsbereich kein Bundesdurchschnittskostensatz vor, kommt ein öffentlich verfügbarer fiktiver Bundesdurchschnittskostensatz zur Anwendung (BG/BO 00).
Für Schweißer- und Berufskraftfahrer-Maßnahmen sind spezielle Regelungen getroffen.
Bei der Zulassung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein-Maßnahmen gemäß allgemeiner Anforderungen (nach § 179 SGB III) entscheidet allein die Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, hinsichtlich der Kosten der Maßnahme nach sachgerechter Ermittlung und Verhältnismäßigkeit zum Bundesdurchschnittskostensatz.
Bei der Zulassung von Bildungsgutschein-Maßnahmen gemäß ergänzender Anforderungen (nach § 180 SGB III) entscheidet die Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, hinsichtlich der Kosten der Maßnahme nach sachgerechter Ermittlung nur bis zum Erreichen des Bundesdurchschnittskostensatzes allein.
Wird eine Maßnahme der Beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein-Maßnahme) mit einem Kostensatz über dem Bundesdurchschnittskostensatz (auch schon 0,01 € darüber) zur Zulassung beantragt, prüft die Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, den Antrag voll umfänglich. Sollten im Ergebnis dieser Prüfung die benannten Gründe sowohl für die Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes nachvollziehbar als auch für das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse an der Maßnahme stichhaltig sein, übergibt die fachkundige Stelle, wie DeuZert, danach entsprechende Unterlagen des Maßnahmenantrags zur Entscheidung über den beantragten Kostensatz an die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Die Entscheidung obliegt also nicht einer lokalen Agentur für Arbeit oder einem lokalen JobCenter. Die positive oder abschlägige Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg wird der Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, mitgeteilt. Diese informiert den Kunden.
Der Prüfungsaufwand seitens der fachkundigen Stelle kann sich im Vergleich zum Prüfungsaufwand vor dem 31. März 2012 erhöhen.
Eine Trägerzulassung ist – bei jährlicher Überwachung durch die Zertifizierungsstelle wie DeuZert, - in der Regel für fünf Jahre gültig. Eine Maßnahmezulassung richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und ist in der Regel drei Jahre gültig.
Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit wird von 9 auf 11 Mitglieder erweitert, davon sind zwei Mitglieder unabhängige Experten.
Hinsichtlich der Trägerzulassung sind im Zusammenhang mit der Rechtsverordnung Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV im Wesentlichen folgende Anforderungen ab 1. April 2012 neu (im Vergleich zur Rechtsverordnung AZWV):
- Der Träger muss erklären, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
- Das Leitbild des Trägers muss kundenorientiert und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten sein.
- Der Träger muss ein zielorientiertes Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte verwirklichen.
- Der Träger muss ein systematisches Beschwerdemanagement etabliert haben.
- Die vertraglichen Vereinbarungen müssen vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.
- Sofern ein Träger Maßnahmen für behinderte Menschen anbieten will, hat er in seinen Angaben und Nachweisen darzustellen, wie er die besonderen Bedürfnisse dieser Teilnehmenden berücksichtigt.
- Sofern der Träger im Einzelfall keine Angaben aus seiner bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegenüber der Zertifizierungsstelle, wie DeuZert, in geeigneter Weise darzulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden kann.
Hinsichtlich der Maßnahmenzulassung sind im Zusammenhang mit der Rechtsverordnung Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV im Wesentlichen keine neuen Anforderungen ab 1. April 2012 (im Vergleich zur Rechtsverordnung AZWV) zu verzeichnen. Einzig die Abstufung zwischen allgemeinen Anforderungen (nach § 179 SGB III), die für alle Gutschein-Maßnahmen zu erfüllen sind, und ergänzenden Anforderungen (nach § 180 SGB III), die nur für Bildungsgutschein-Maßnahmen (Berufliche Weiterbildung) zu erfüllen sind, ist neu (vgl. Nr. 8).
Stand: 04.01.2013